Wer als Unternehmer erlebt hat, wie schnell eine Firmeninsolvenz das gesamte Privatvermögen gefährden kann, denkt früh darüber nach, wie man dieses Risiko dauerhaft ausschaltet. Und wer dabei genau genug sucht, findet eine Struktur, die zwei Dinge gleichzeitig leistet: Vermögen schützen und Steuern halbieren.
Der Ausgangspunkt: Vermögen unantastbar machen
Solange ein Vermögen rechtlich Ihnen gehört, hat ein Insolvenzverwalter im Zweifel Zugriff darauf. Das ist unbefriedigend, weil unternehmerischer Misserfolg und persönlicher Fleiß nichts miteinander zu tun haben müssen. Die Lösung liegt in einem Rechtsgebilde, das das Vermögen von der Person trennt, ohne die Kontrolle darüber aufzugeben: die Familienstiftung.
Eine Familienstiftung ist keine gemeinnützige Einrichtung. Sie dient dem Zweck der eigenen Familie: dem Stifter selbst, den Kindern, den Eltern, dem Ehegatten. Das Vermögen gehört der Stiftung als eigenem Rechtsträger, nicht mehr Ihnen persönlich. Damit ist es dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Gleichzeitig können Sie als Stifter in der Satzung die Kontrolle über die Stiftung behalten, Investitionsentscheidungen treffen und Ausschüttungen an die Begünstigten veranlassen. Das Vermögen ist weg von Ihnen, aber nicht weg von Ihrer Familie.
Das Problem bei der Gründung: Schenkungsteuerpflichtige Einlage
Bei der Gründung einer Familienstiftung können Sie dieser initialen Vermögen übertragen. Dabei gelten jedoch nur kleine schenkungsteuerliche Freibeträge. Wer mehr als 100.000 Euro in die Stiftung einlegt, wird in den meisten Fällen schenkungsteuerpflichtig. Das bedeutet: Man kann eine Familienstiftung nicht einfach mit dem gesamten bestehenden Vermögen befüllen. Man braucht eine Methode, laufend und steuergünstig Vermögen aus der operativen Struktur in die Stiftung zu transportieren.
Genau hier setzt die Verbindung zum Markenrecht an.
Die steuerliche Logik: 15 statt 30 Prozent
Stiftungen werden auf Vermietungseinkünfte und auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte mit nur 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert. Eine operative GmbH zahlt auf ihre Gewinne hingegen rund 30 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer. Wenn es also gelingt, Geld legal aus der operativen GmbH heraus und in die Stiftung hinein zu transportieren, spart man auf jeden übertragenen Euro 15 Prozentpunkte Steuern. In absoluten Zahlen bedeutet das: Wer 100.000 Euro Lizenzgebühr von der GmbH an die Stiftung zahlt, spart 15.000 Euro Steuern gegenüber einer Thesaurierung in der GmbH.
Der Mechanismus funktioniert wie folgt: Die Familienstiftung hält das Markenrecht. Die operative GmbH nutzt diese Marke im Geschäftsbetrieb und zahlt dafür eine Lizenzgebühr an die Stiftung. Diese Lizenzgebühr ist bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig und senkt dort den steuerpflichtigen Gewinn. Die Stiftung versteuert die eingehende Lizenzgebühr lediglich mit 15 Prozent. Je mehr Umsatz die operative GmbH macht, desto mehr Lizenzzahlungen fließen in die Stiftung, und desto mehr Steuern werden gespart. Wachstum und Steuerersparnis gehen in dieser Struktur Hand in Hand.
Die richtige Reihenfolge: Was man besser macht als Mr. Steuer
Bei der Übertragung des Markenrechts in die Stiftung gibt es eine Feinheit, die über erhebliche Steuerersparnis entscheidet. Wer eine Marke zunächst direkt in die Stiftung überträgt, verschenkt dabei einen steuerfreien Verkaufsgewinn. Der bessere Weg: Die Marke zunächst auf privater Ebene anmelden und mindestens ein Jahr lang halten. Nach Ablauf dieser Frist kann das Markenrecht steuerfrei an die Stiftung verkauft werden.
Für die Bewertung von Marken gilt als grobe Faustformel: Der Markenwert entspricht dem Vierfachen der jährlich erzielbaren Lizenzgebühr. Wenn die Stiftung also voraussichtlich 100.000 Euro Jahresgebühr einnehmen wird, ließe sich das Markenrecht für rund 400.000 Euro steuerfrei in die Stiftung verkaufen. Diese 400.000 Euro fließen der Privatperson steuerfrei zu. In der Stiftung liegt nun ein Markenrecht mit entsprechendem Buchwert. Der Stifter hat in einem Zug sein privates Vermögen gemehrt und das Stiftungsvermögen mit einem wertvollen Aktivposten ausgestattet, ohne dass auf dem Weg dorthin nennenswert Steuern angefallen wären. Die Reihenfolge lautet also: zuerst Marke privat anmelden, ein Jahr halten, dann steuerfrei an die Stiftung verkaufen.
Was mit dem Geld in der Stiftung passiert
Die Stiftung ist kein Endlager für Vermögen. Das angesammelte Kapital kann auf mehrere Arten eingesetzt werden. Erstens kann die Stiftung der operativen GmbH ein Darlehen gewähren, wenn dort Liquidität gebraucht wird. Das Geld verlässt die Stiftung nicht endgültig, sondern fließt verzinst zurück. Zweitens kann die Stiftung Ausschüttungen an die Begünstigten vornehmen. Minderjährige Kinder können dabei ihren persönlichen Grundfreibetrag von 12.000 Euro jährlich nutzen, der bei entsprechendem Einkommen vollständig steuerfrei ausgeschöpft werden kann.
Drittens und das ist der vielleicht unterschätzteste Vorteil der Stiftung: Sie ist für Kapitalmarktinvestments kaum zu schlagen. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden in der Stiftung mit einem vergleichsweise günstigen Steuersatz belastet. Keine andere gängige Rechtsform in Deutschland bietet für passives Kapitalmarkteinkommen einen ähnlich vorteilhaften steuerlichen Rahmen. Wer also eine operative Struktur hat, die laufend Gewinne erwirtschaftet, und gleichzeitig Kapital langfristig am Markt anlegen möchte, findet in der Familienstiftung ein Instrument, das beide Ziele verbindet.
Fazit: Zwei Ziele, eine Struktur
Die Kombination aus Familienstiftung und Markenrecht löst zwei Probleme auf einmal. Erstens schützt sie das aufgebaute Vermögen dauerhaft vor dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwaltern, ohne die unternehmerische Kontrolle aufzugeben. Zweitens transportiert sie laufend Gewinn aus der operativen GmbH in die Stiftung und halbiert dabei den Steuersatz auf diese Beträge.
Entscheidend für den maximalen steuerlichen Nutzen ist die richtige Reihenfolge bei der Markenanmeldung. Wer die Marke zunächst privat hält und erst nach einem Jahr steuerfrei an die Stiftung verkauft, schöpft den vollen Gestaltungsspielraum aus. Wer das überspringt, verschenkt einen Einmaleffekt, der je nach Markenwert erheblich sein kann. Sprechen Sie uns an, bevor Sie die Marke anmelden. Der Zeitpunkt ist entscheidend.
