Für die erste Gruppe ändert sich zunächst wenig, weil sie die Struktur nicht hat, die das Gesetz begünstigt.
Was der Bundestag beschlossen hat
Der Bundestag hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer beschlossen. Von aktuell 15 Prozent sinkt der Satz ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent im Jahr 2032. Inklusive Solidaritätszuschlag fällt die Gesamtbelastung damit von derzeit 15,825 Prozent auf 10,55 Prozent.
Das ist kein Entwurf, keine Ankündigung, kein Wahlversprechen. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt. Wer plant, sollte mit diesen Zahlen rechnen.
Warum das auch für Familienstiftungen gilt
Was die wenigsten wissen: Dieser Steuersatz gilt nicht nur für GmbHs. Er gilt für jede Körperschaft. Und damit gilt er auch für eine Familienstiftung. Eine Stiftung, die heute schon mit 15 Prozent statt dem persönlichen Spitzensteuersatz von bis zu 45 Prozent arbeitet, wird in den kommenden Jahren automatisch noch günstiger besteuert. Ohne dass dafür irgendetwas getan werden muss, außer die Struktur überhaupt zu haben.
Das ist der entscheidende Punkt. Die Steuersenkung kommt von alleine. Sie trifft aber nur diejenigen, deren Erträge überhaupt im Körperschaftsteuerregime anfallen. Wer sein Vermögen weiterhin im Privatvermögen hält und seinen persönlichen Spitzensteuersatz zahlt, profitiert nicht.
Was eine Familienstiftung steuerlich, rechtlich und strategisch leistet
Die steuerliche Wirkung ist die offensichtlichste: Erträge werden mit dem Körperschaftsteuersatz besteuert, heute 15 Prozent, ab 2028 schrittweise sinkend, statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Wer im Spitzensteuersatz ist, zahlt auf dieselben Erträge im Privatvermögen bis zu 45 Prozent. Der Unterschied ist erheblich und wird durch die beschlossene Senkung in den kommenden Jahren noch größer.
Die rechtliche Wirkung ist mindestens genauso bedeutsam, wird aber häufig unterschätzt. Das Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr der Person, die es eingebracht hat. Kein Gläubiger, kein Scheidungsverfahren, kein zerstrittener Miterbe kann darauf zugreifen. Das Vermögen ist rechtlich vom persönlichen Risiko getrennt.
Die strategische Wirkung schließlich ist die langfristigste. Wer eine Familienstiftung gründet, legt in der Satzung einmal fest, nach welchen Regeln das Vermögen über Generationen verwaltet wird. Nicht das Gesetz entscheidet dann, wie das Vermögen im Erbfall aufgeteilt wird, und keine Erbengemeinschaft mit möglicherweise widerstreitenden Interessen. Die Satzung regelt es, und sie gilt.
Der ehrliche Punkt: die Erbersatzsteuer
Wer eine Familienstiftung seriös bewertet, kommt an einem Punkt nicht vorbei: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer fällig. Das ist der Preis für die Struktur. Der entscheidende Unterschied zu einem tatsächlichen Erbfall liegt jedoch in der Planbarkeit. Wer die Satzung von Anfang an richtig gestaltet, kann diese Steuer einplanen und ihr entgegenwirken, statt sie in 25 oder 30 Jahren unvorbereitet als Problem zu erleben. In aller Regel lässt sich die Erbersatzsteuer aufgrund dieser Planbarkeit sinnvoll gestalten.
Fazit: Das Gesetz wartet nicht, bis die Struktur steht
Die Körperschaftsteuersenkung ist beschlossen. Ab 2028 sinkt der Satz jährlich, bis er 2032 bei 10 Prozent liegt. Wer in diesem Zeitraum Erträge in einer Körperschaft, also auch in einer Familienstiftung, versteuert, zahlt automatisch weniger. Wer die Struktur bis dahin nicht hat, schaut zu.
Ob sich eine Familienstiftung im konkreten Fall lohnt, hängt von den eigenen Zahlen und Zielen ab, nicht von pauschalen Aussagen. Sprechen Sie uns an, bevor das Gesetz für andere arbeitet.

