An zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat über Fragen, die das gesamte Erbschaftsteuerrecht in seiner heutigen Form betreffen können. Wer Vermögen übertragen, ein Unternehmen übergeben oder eine Nachfolge steuerlich planen möchte, sollte verstehen, was auf dem Spiel steht.
Verfahren 1: Darf der Bund die Erbschaftsteuer in dieser Form überhaupt regeln?
Am 12. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvF 1/23. Klägerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie greift zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an, konkret die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz nach § 12 Absatz 3 ErbStG, die persönlichen Freibeträge nach § 16 Absatz 1 ErbStG sowie die Steuersätze nach § 19 Absatz 1 ErbStG.
Der verfassungsrechtliche Kern des Verfahrens ist eine formelle Frage: Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, die Erbschaftsteuer in dieser Form einheitlich zu regeln? Nach Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für Steuern zu, wenn ihm das Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz vorliegen. Bayern hält diese Voraussetzungen für nicht erfüllt und die bundesgesetzliche Regelung deshalb für formell verfassungswidrig.
Daneben werden auch materiell-rechtliche Rügen erhoben. Die Kritik lautet, dass Freibeträge und Steuersätze nicht ausreichend an Preissteigerungen und insbesondere an regionale Immobilienwerte angepasst worden seien. Verfassungsrechtlich relevant sind dabei Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz, der Eigentum und Erbrecht schützt, Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz von Ehe und Familie sowie Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Was auf dem Prüfstand steht: Freibeträge und Steuersätze
Um zu verstehen, was das bedeutet, lohnt ein Blick auf die aktuell geltenden Freibeträge nach § 16 Absatz 1 ErbStG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Für Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Für Enkel sind es 200.000 Euro. Übrige Personen der Steuerklasse I erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro. Für Personen der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag jeweils 20.000 Euro.
Die Steuersätze nach § 19 Absatz 1 ErbStG staffeln sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I, also bei engen Familienangehörigen, reicht die Spanne von 7 bis 30 Prozent. In Steuerklasse II, zu der etwa Geschwister und deren Kinder zählen, von 15 bis 43 Prozent. In Steuerklasse III können bis zu 50 Prozent Erbschaftsteuer anfallen. Genau diese Freibeträge und Steuersätze könnten nach dem Verfahren zur Gesetzgebungskompetenz zur Überprüfung stehen.
Verfahren 2: Ist die Begünstigung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß?
Am 13. Oktober 2026 folgt das Verfahren 1 BvR 804/22. Hier geht es um eine grundsätzlich andere Frage: Darf das Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögen deutlich stärker begünstigen als Privatvermögen? Der Beschwerdeführer erbte Privatvermögen aus dem Nachlass seiner Tante, darunter Wertpapier- und Grundvermögen, und musste darauf Erbschaftsteuer zahlen. Er wandte sich erfolglos dagegen und zog schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Seine Rüge zielt darauf, die steuerliche Bevorzugung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht für begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG weitreichende Verschonungsregelungen vor. Nach § 13a Absatz 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen grundsätzlich zu 85 Prozent steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb die Grenze von 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Für sehr große Erwerbe kommt zusätzlich die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht. Das Verfassungsgericht prüft nun, ob diese weitreichenden Entlastungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das ist nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht die Betriebsvermögens-Verschonung unter die Lupe nimmt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 im Verfahren 1 BvL 21/12 hat das Gericht die damaligen Begünstigungen bereits in wesentlichen Teilen beanstandet. Der Gesetzgeber hat daraufhin das Erbschaftsteuergesetz reformiert. Ob diese Reform die verfassungsrechtlichen Anforderungen dauerhaft erfüllt, wird nun erneut geprüft.
Was nach dem Urteil passieren könnte
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt das aktuelle Erbschaftsteuerrecht unverändert weiter. Die mündlichen Verhandlungen im Oktober 2026 bedeuten noch keine Entscheidung in der Sache. Das muss man klar festhalten, um unnötige Panik zu vermeiden.
Sollte das Gericht einzelne Regelungen für verfassungswidrig erklären, wäre der Gesetzgeber zu Nachbesserungen verpflichtet. Möglich wären Übergangsfristen, Neuregelungen oder strengere Voraussetzungen für künftige Übertragungen. Das heißt jedoch nicht, dass bereits abgeschlossene Nachfolgegestaltungen rückwirkend neu bewertet werden. Die Signalwirkung der Verfahren ist gleichwohl erheblich.
Was das für Erben und Unternehmer jetzt bedeutet
Für Privatpersonen mit Immobilienvermögen ist vor allem das erste Verfahren relevant. Wenn Immobilienwerte in bestimmten Regionen deutlich gestiegen sind, können die persönlichen Freibeträge schneller ausgeschöpft sein als gedacht. Es lohnt sich zu prüfen, ob eine lebzeitige Vermögensübertragung sinnvoll ist. Persönliche Freibeträge können bei Schenkungen nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Die konkrete Gestaltung muss dabei auf Vermögen, Familienverhältnisse und Liquidität abgestimmt sein.
Für Unternehmer steht das zweite Verfahren im Mittelpunkt. Die aktuellen Verschonungsregelungen sind darauf ausgelegt, Unternehmensfortführungen zu erleichtern und Liquiditätsbelastungen beim Generationswechsel zu vermeiden. Wer eine Nachfolge plant, sollte nicht nur Freibeträge und Steuersätze im Blick haben. Bei Betriebsvermögen sind auch die Lohnsummenregelungen, Behaltensfristen, der Anteil an Verwaltungsvermögen, die Unternehmensbewertung und die Liquiditätsplanung entscheidend. Das sind Stellschrauben, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens immer eine Rolle spielen.
Fazit: Jetzt prüfen, aber nicht in Panik handeln
Es besteht kein Anlass zu überstürzten Maßnahmen. Wer jetzt beginnt, seine Situation strukturiert zu überprüfen, hat aber einen klaren Vorteil gegenüber demjenigen, der wartet, bis ein Urteil vorliegt. Das aktuelle Recht gilt, und wer es kennt und nutzt, ist für mögliche Änderungen deutlich besser vorbereitet.
Wer Vermögen übertragen, ein Unternehmen übergeben oder eine Nachfolge steuerlich gestalten möchte, sollte die laufende Rechtslage nutzen, Risiken dokumentieren und die Gestaltungsspielräume rechtzeitig besprechen. Sprechen Sie uns an.

