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Immobilien & Vermietung

Photovoltaik auf dem Dach, Gewerbesteuer in der Gesellschaft: Was der BFH jetzt klargestellt hat

Wer eine vermietete Immobilie über eine GbR hält und eine Solaranlage aufs Dach setzt, riskiert im schlimmsten Fall, die gesamte Vermietungsgesellschaft gewerblich zu machen. Der BFH hat am 4. Februar 2026 präzisiert, wann das passiert und, was mindestens genauso wichtig ist, ab wann es gewerbesteuerlich überhaupt relevant wird. Susi Korsawi erklärt die Entscheidung und ihre Folgen für die Praxis.
VonFoto SusiDipl.-Finw. (FH)Susi Korsawi(Steuerberaterin)
23.10.2026
Lesezeit: 15 Min.
Veröffentlicht am 23.10.2026
Eine Vermietungs-GbR und eine Photovoltaikanlage klingen nach einer vernünftigen Kombination: Mieteinnahmen auf der einen Seite, Einspeisevergütung auf der anderen.

Steuerlich ist die Verbindung aber alles andere als unkompliziert. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Februar 2026 im Verfahren IV R 5/24 eine Entscheidung getroffen, die zwei Fragen beantwortet, die in der Praxis häufig falsch eingeschätzt werden.

Was die Abfärbung im Steuerrecht bedeutet

Eine reine Vermietungs-GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuer fällt dabei grundsätzlich nicht an. Das ändert sich, sobald dieselbe Gesellschaft daneben eine originär gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. In diesem Fall greift § 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Alternative 1 Einkommensteuergesetz, die sogenannte Seitwärtsabfärbung: Die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft gilt dann als gewerblich, auch die Vermietungseinkünfte, die für sich genommen niemals gewerbesteuerpflichtig gewesen wären.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist eine solche originär gewerbliche Tätigkeit, sobald Strom entgeltlich ins Netz eingespeist wird. Eine Bagatellgrenze schützt kleine Nebentätigkeiten, die in der Rechtsprechung bis zu 3 Prozent der Nettoumsatzerlöse und höchstens 24.500 Euro im Jahr anerkannt sind. Bei einer nennenswerten Dachanlage auf einem vermieteten Gewerbe- oder Mehrfamilienobjekt ist diese Grenze schnell überschritten.

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Der Fall vor dem BFH

Eine GbR dreier Brüder vermietete ein Grundstück mit Diskothek. Im Jahr 2010 errichtete die Gesellschaft zusätzlich eine Photovoltaikanlage: Der Bauantrag wurde im März gestellt, der Einspeisevertrag im Dezember abgeschlossen. Tatsächlich eingespeist und vergütet wurde erstmals im Jahr 2011. Parallel führte die Gesellschaft ein Wertpapierdepot, das auf die Namen der Gesellschafter lautete, in dem Mietüberschüsse zwischengeparkt wurden. Eine darin gehaltene Aktie stürzte im Lauf des Jahres 2010 von 22 Euro auf 0,75 Euro ab.

Die GbR vertrat die Auffassung, durch die Photovoltaikanlage sei sie ab dem Jahr 2010 insgesamt gewerblich geworden. Das Wertpapierdepot sei damit Betriebsvermögen der Gesellschaft, und eine auf die abgestürzte Aktie vorgenommene Teilwertabschreibung von 87.669,74 Euro müsse den Gewerbeertrag des Jahres 2010 mindern.

Was der BFH am 4. Februar 2026 entschieden hat

Der Bundesfinanzhof weist die Sache in zwei wesentlichen Punkten zurecht. Der erste betrifft das Wertpapierdepot: Eine Abfärbung macht nicht automatisch jedes Wirtschaftsgut der Gesellschaft zu Betriebsvermögen. Maßgeblich bleibt, ob die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen betrieblich veranlasst ist. War im Zeitpunkt der Abfärbung bereits erkennbar, dass ein Wirtschaftsgut nur noch Verluste bringen wird, weil der Kursverfall einer Aktie längst offensichtlich war, wird gerade dieses Wirtschaftsgut nicht zu Betriebsvermögen. Es bleibt notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter, und eine Teilwertabschreibung darauf mindert den Gewerbeertrag von vornherein nicht.

Beginn der gewerblichen Tätigkeit und Beginn der Gewerbesteuerpflicht sind zwei verschiedene Dinge

Der zweite Punkt ist für die PV-Praxis der wichtigere. Der BFH trennt sauber zwischen dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz und dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht im Sinne des § 2 Gewerbesteuergesetz. Für die Gewerbesteuer kommt es bei einer Photovoltaikanlage weder auf den Bauantrag noch auf den Abschluss des Einspeisevertrags an, sondern erst auf die tatsächliche Inbetriebnahme mit regelmäßiger, entgeltlicher Stromeinspeisung.

Reine Vorbereitungshandlungen, und dazu zählt auch ein Probebetrieb ohne vergütete Einspeisung, lösen noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht aus. Verluste aus dieser Vorlaufphase sind gewerbesteuerlich nicht existent. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a Gewerbesteuergesetz kann für das betreffende Jahr nicht festgestellt werden, selbst wenn die Gesellschaft einkommensteuerlich zu diesem Zeitpunkt bereits als abgefärbt gilt. Im Ergebnis verlor die Klägerin sowohl die Teilwertabschreibung als auch den kompletten gewerbesteuerlichen Verlustvortrag für das Streitjahr.

Was das für die Praxis bedeutet

Das Timing muss sauber dokumentiert werden. Bauantrag, Netzanschluss, Einspeisevertrag und tatsächlicher Beginn der vergüteten Einspeisung sind vier verschiedene Zeitpunkte. Für die Gewerbesteuer zählt nur der letzte. Gerade bei Anlagen, die zum Jahreswechsel ans Netz gehen, entscheidet das über einen ganzen Veranlagungszeitraum Verlustvortrag.

Vor der Installation lohnt der Blick auf die Bagatellgrenze. Bei kleineren Dachanlagen auf vermieteten Objekten sollte geprüft werden, ob die geplanten Einspeiseerlöse unter 3 Prozent der Nettoumsatzerlöse und 24.500 Euro bleiben. Ist das der Fall, bleibt die Vermietungsgesellschaft insgesamt unbelastet.

Depots und Konten der Gesellschaft müssen sauber zugeordnet sein. Im Urteilsfall scheiterte die Zuordnung des Depots zum Gesellschaftsvermögen bereits daran, dass es formal auf die Namen der Gesellschafter lautete, nicht auf die GbR. Wer Gesellschaftsvermögen tatsächlich als Betriebsvermögen behandeln will, muss das lückenlos auch so führen.

Wenn eine spürbare Gewerbesteuerbelastung droht, ist die Strukturfrage vor der Installation zu klären. Eine separate Gesellschaft für den Photovoltaikbetrieb oder ein Verpachtungsmodell an einen Dritten ist häufig die sauberere Lösung, als die gesamte Vermietungsgesellschaft gewerblich werden zu lassen.

Vorsicht bei bestehenden Anlagen

Wurde eine Photovoltaikanlage in der Vergangenheit ohne genaue Prüfung der laufenden Vermietungsgesellschaft zugeordnet, lohnt ein Blick zurück. Stimmen Zeitpunkt der Abfärbung und Zeitpunkt der sachlichen Gewerbesteuerpflicht in der Steuererklärung überein, oder wurde hier, wie im Urteilsfall, vorschnell gleichgesetzt? Das betrifft sowohl zu Unrecht geltend gemachte Verluste als auch, umgekehrt, möglicherweise zu früh angesetzte Gewerbesteuerpflicht.

Fazit: Abfärbung wirkt nicht pauschal – und Gewerbesteuer beginnt später, als viele denken

Der BFH macht mit diesem Urteil zweierlei deutlich. Erstens wirkt die Abfärbung nicht pauschal auf das gesamte Gesellschaftsvermögen. Zweites beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei einer Photovoltaikanlage später, als viele annehmen, nämlich erst mit der tatsächlich vergüteten Einspeisung. Wer beides kennt, kann die Struktur und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme gezielt planen, statt nachträglich zu reparieren. Sprechen Sie uns an, bevor die Anlage auf dem Dach steht.

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