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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Das Berliner Testament verschenkt Freibeträge – eine Ausschlagung kann das noch retten

Das Berliner Testament ist die häufigste Verfügung unter Ehegatten in Deutschland und steuerlich oft ein teurer Fehler. Der Freibetrag der Kinder verfällt beim ersten Erbfall vollständig. Eine Ausschlagung gegen Abfindung kann das noch reparieren, aber nur innerhalb von sechs Wochen. Maurice Müller erklärt, wie das funktioniert und wann es besser ist, das Testament vorher richtig zu gestalten.
VonDipl.-Finw. (FH)Maurice Müller(Steuerexperte)
28.10.2026
Lesezeit: 14 Min.
Veröffentlicht am 28.10.2026
Wer unter Ehegatten ein Berliner Testament aufsetzt, denkt dabei meist an Versorgungssicherheit: Der Überlebende soll zunächst alles erhalten und frei verfügen können.

Zivilrechtlich ist das oft die richtige Entscheidung. Steuerlich ist es selten die günstigste, wenn das Vermögen eine gewisse Größe hat. Der Grund liegt nicht im Testament selbst, sondern darin, was es beim ersten Erbfall ungenutzt lässt.

Das Problem: ein Freibetrag verfällt vollständig

Beim klassischen Berliner Testament erbt der überlebende Ehegatte zunächst alles. Ihm stehen dafür 500.000 Euro Freibetrag sowie bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag zu, zusammen also bis zu 756.000 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das geerbte Vermögen steuerfrei.

Das Problem liegt auf der anderen Seite: Die Kinder erben beim ersten Erbfall nichts. Ihr eigener Freibetrag von je 400.000 Euro gegenüber dem erstversterbenden Elternteil bleibt vollständig ungenutzt und verfällt schlicht. Erst beim Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder, und zwar auf einen Schlag das gesamte verbliebene Vermögen beider Eltern, wieder mit nur je einem Freibetrag von 400.000 Euro.

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Bei größeren Vermögen bedeutet das: Ein Freibetrag, der beim ersten Erbfall eigentlich zur Verfügung gestanden hätte, wurde nicht genutzt. Er kommt beim zweiten Erbfall nicht zurück.

Die Reparatur: Ausschlagung gegen Abfindung

Was viele nicht wissen: Diese Situation lässt sich nach dem Erbfall noch korrigieren. Der überlebende Ehegatte kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und sich dafür von den Kindern, die dadurch zu Erben werden, eine Abfindung zahlen lassen.

Der entscheidende steuerliche Hebel steckt in § 3 Absatz 2 Nummer 4 Erbschaftsteuergesetz. Diese Abfindung gilt steuerlich als Zuwendung vom verstorbenen Ehegatten, nicht als Zuwendung der Kinder an den überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen Freibeträge gegenüber dem Verstorbenen damit noch ausschöpfen, obwohl er das ursprüngliche Erbe ausgeschlagen hat.

Was das Rechenbeispiel zeigt

Schlägt der überlebende Ehegatte gegen eine Abfindung in Höhe von 756.000 Euro aus, bleibt diese Abfindung bei ihm vollständig steuerfrei, weil sie genau den eigenen Freibetrag zuzüglich Versorgungsfreibetrag ausschöpft. Das restliche Vermögen geht direkt auf die Kinder über. Für jedes Kind steht dabei der eigene Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung.

Bei einem Kind lassen sich so bereits 1.156.000 Euro vollständig steuerfrei übertragen: 756.000 Euro beim überlebenden Ehegatten und 400.000 Euro beim Kind. Bei mehreren Kindern liegt das steuerfreie Gesamtvolumen entsprechend höher, weil jedes Kind seinen eigenen Freibetrag mitbringt.

Die Kinder können die an den überlebenden Ehegatten gezahlte Abfindung zudem als Nachlassverbindlichkeit von ihrem eigenen steuerpflichtigen Erwerb abziehen (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Erbschaftsteuergesetz). Die Steuerersparnis entsteht also auf beiden Seiten gleichzeitig, nicht nur beim Ehegatten.

Die Frist: sechs Wochen, unwiderruflich

Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe des Anfalls und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Bei Erbfällen mit Auslandsberührung verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Wer die Frist verpasst, gilt als Erbe und hat diese Gestaltungsoption dauerhaft verloren. Die Entscheidung lässt sich nicht rückgängig machen.

Die Alternative: richtig testieren statt später reparieren

Die Ausschlagungslösung ist eine Reparatur unter Zeitdruck: sechs Wochen, unwiderruflich, mit allen Risiken einer kurzfristigen Entscheidung. Wer ein Berliner Testament neu aufsetzt oder noch ändern kann, sollte das Problem stattdessen von vornherein vermeiden.

Das funktioniert über ein Vermächtnis zugunsten der Kinder, das bereits im Testament des erstversterbenden Ehegatten angelegt ist. In der Praxis wird eine solche Konstruktion häufig als Supervermächtnis bezeichnet. Richtig konstruiert wird die Erfüllung dieses Vermächtnisses steuerlich als eigener Erwerb der Kinder vom erstversterbenden Elternteil behandelt. Die Kinder nutzen damit ihren Freibetrag bereits beim ersten Erbfall, ohne dass der überlebende Ehegatte etwas ausschlagen oder eine Frist einhalten muss.

Fazit: zivilrechtlich oft richtig, steuerlich selten günstig

Das Berliner Testament ist zivilrechtlich für viele Ehegatten die richtige Wahl. Steuerlich ist es das selten, wenn das Vermögen eine gewisse Größe hat, weil es den Freibetrag der Kinder beim ersten Erbfall vollständig verfallen lässt. Ob eine Ausschlagung gegen Abfindung noch innerhalb der Frist möglich ist, oder ob sich ein bestehendes Testament vorausschauend anpassen lässt, hängt stark vom Einzelfall ab. Insbesondere davon, ob der erste Erbfall bereits eingetreten ist. Sprechen Sie uns an, bevor die Frist läuft.

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