Öffnet in einem neuen Tab
MR.STEUER® − Steuerberater. Investor. Redner. − https://mr-steuer.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer/karlsruhe-prueft-betriebsvermoegens-verschonung-was-der-13-oktober-2026-fuer-ihre-nachfolge-bedeutet/
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Karlsruhe prüft Betriebsvermögens-Verschonung: Was der 13. Oktober 2026 für Ihre Nachfolge bedeutet

Zum dritten Mal prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu 100 Prozent steuerfrei bleiben darf, während der Erbe eines Wertpapierdepots den vollen Satz zahlt. Richard Preuß erklärt, was auf dem Spiel steht, welche drei Ausgänge denkbar sind und was Unternehmer jetzt konkret prüfen sollten.
VonRichard Preuß(Steuerexperte)
14.10.2026
Lesezeit: 16 Min.
Veröffentlicht am 14.10.2026
Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22.

Es ist das dritte Mal, dass Karlsruhe prüft, ob die weitgehende Steuerfreiheit für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zuvor hatte das Gericht das Erbschaftsteuerrecht bereits 2006 und mit dem viel beachteten Urteil vom 17. Dezember 2014 kassiert.

Worum es in dem Verfahren geht

Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, Wertpapiere und Grundbesitz. Er wehrt sich nicht gegen die Höhe seiner eigenen Steuer, sondern gegen die steuerliche Begünstigung derjenigen, die Betriebsvermögen erben. Damit steht nicht eine einzelne Stellschraube auf dem Prüfstand, sondern das gesamte Verschonungssystem. Angegriffen sind die §§ 13a, 13b, 13c und 19a ErbStG sowie die flankierenden Bewertungsvorschriften.

Die Spreizung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ist erheblich. Wer einen Betrieb im Wert von 10 Millionen Euro erbt und die Voraussetzungen der Verschonung erfüllt, kann bei sauberer Struktur mit einer Steuer von null nach Hause gehen. Wer ein Wertpapierdepot gleichen Werts erbt, zahlt in Steuerklasse I rund 3 Millionen Euro. Diese Ungleichbehandlung ist der Kern der Beschwerde.

Ihre Steuern. Ihr Vorteil. Unser Know-how.
Mit Expertenhilfe steuerlich sinnvolle Wege gehen
Wir beraten Sie umfassend und individuell bei der rechtssicheren Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und der strategischen Optimierung Ihrer Vermögensstruktur. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin.
Termin buchen

Wie das aktuelle Verschonungssystem funktioniert

Das heutige System kennt zwei Verschonungswege. Die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG lässt 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Voraussetzung sind eine fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Absatz 6 ErbStG und, ab sechs Beschäftigten, eine Lohnsumme von 400 Prozent über fünf Jahre nach § 13a Absatz 3 ErbStG.

Wer mehr will, kann die Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG beantragen. Sie gewährt 100 Prozent Steuerfreiheit, verlangt aber eine siebenjährige Behaltensfrist, eine Lohnsumme von 700 Prozent und eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent. Bei Großerwerben über 26 Millionen Euro gelten entweder das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, bei der das Privatvermögen des Erben zur Hälfte zur Steuerzahlung herangezogen wird.

Warum es diesmal grundsätzlicher ist als 2014

Das BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 beanstandete die damaligen Regelungen auf der Ausgestaltungsebene: Die Lohnsummenregelung griff zu selten, die sogenannte Cash-GmbH war ein offenes Scheunentor, und Großvermögen wurden ohne Bedürfnisprüfung verschont. Der Gesetzgeber durfte nachbessern und tat das mit dem Reformgesetz vom 4. November 2016.

Die aktuelle Beschwerde setzt eine Stufe tiefer an. Sie fragt nicht, ob die Verschonung in ihrer konkreten Ausgestaltung zu weit geht, sondern ob eine weitgehende Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen überhaupt mit Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist. Dazu kommt ein Umstand, den das Gericht kaum ignorieren wird: Seit der Grundstücksbewertungsreform 2023 werden Immobilien im Privatvermögen deutlich höher angesetzt, während die persönlichen Freibeträge seit 2009 unverändert geblieben sind. Die Schere zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen ist seit 2014 also größer geworden, nicht kleiner.

Drei denkbare Ausgänge

Das Gericht hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Erstens kann es die Verschonung für verfassungsrechtlich gerechtfertigt erklären. Dann ändert sich nichts, und die Rechtssicherheit für die nächsten Jahre ist gegeben.

Zweitens, und das ist nach dem Muster von 2014 der wahrscheinlichste Ausgang, kann das Gericht die Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären, sie aber mit einer Fortgeltungsanordnung versehen. Die Regelungen blieben dann befristet anwendbar, und der Gesetzgeber erhielte eine Frist zur Neuregelung. 2014 lief diese Frist bis zum 30. Juni 2016.

Drittens könnte das Gericht die Normen für nichtig erklären. Das ist unwahrscheinlich, weil dann das gesamte Erbschaftsteuerrecht ohne Auffangregelung dastünde.

Das eigentlich Entscheidende: das Zeitfenster

Wichtiger als das Urteil selbst ist der Stichtag, ab dem eine Neuregelung greift. Nach der Reform 2016 wandte der Gesetzgeber die verschärften Regeln rückwirkend auf alle Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 an, also auf den Tag nach Ablauf der Karlsruher Frist. Wer im Sommer 2016 noch geschenkt hatte, wurde nachträglich vom verschärften Recht erfasst.

Für die Praxis bedeutet das: Echter Vertrauensschutz besteht nur für Erwerbe, die vor einer Änderung bereits vollzogen sind. Umgekehrt gilt aber genauso: Eine übereilte Schenkung richtet mehr Schaden an, als eine mögliche Verschärfung je kosten könnte. Wer jetzt handelt, sollte das aus einer durchdachten Planung heraus tun, nicht aus dem Impuls des Datums.

Was jetzt konkret zu prüfen ist

Verschonung setzt Strukturen voraus, die sich nicht in vier Wochen herstellen lassen. Drei Punkte entscheiden in der Praxis am häufigsten über Erfolg oder Misserfolg. Erstens das Verwaltungsvermögen: Vermietete Grundstücke, Wertpapiere und überschüssige Liquidität zählen dazu. Übersteigt die Verwaltungsvermögensquote 90 Prozent des Unternehmenswerts, entfällt die Verschonung vollständig und ohne jede Milderung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG.

Zweitens die Zwei-Jahres-Frist: Vermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, bleibt in jedem Fall voll steuerpflichtig nach § 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG. Wer kurz vor einer Schenkung noch umschichtet, verschlechtert seine Position, anstatt sie zu verbessern. Drittens die 26-Millionen-Grenze: Sie gilt pro Erwerber über einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine Aufteilung auf mehrere Erwerber oder eine zeitliche Streckung kann die Steuerbelastung erheblich senken, setzt aber voraus, dass Nachfolgekonzept, Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abgestimmt sind.

Zwei Punkte, die unabhängig von Karlsruhe gelten

Unabhängig davon, wie das Gericht entscheidet, laufen die Behaltensfristen weiter. Wer heute überträgt, bindet sich für fünf beziehungsweise sieben Jahre. Veräußerung oder Betriebsaufgabe innerhalb dieser Fristen führen zur anteiligen Nachversteuerung nach § 13a Absatz 6 ErbStG. Das gilt unabhängig von jeder zukünftigen Gesetzesänderung.

Wer mit Nießbrauchsvorbehalt überträgt, sollte außerdem ein aktuelles BFH-Urteil kennen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2025 im Verfahren IX R 4/24 entschieden, dass die spätere Ablösung eines Nießbrauchs beim Berechtigten voll steuerpflichtig ist. Wer heute mit Nießbrauch überträgt, sollte deshalb den Ausstieg von Anfang an in die Planung einbeziehen.

Fazit: Kein Grund zur Panik, aber ein sehr guter Grund zum Handeln

Der 13. Oktober 2026 ist kein Grund zur Panik. Er ist aber ein sehr guter Grund, die Nachfolgeplanung aus der Schublade zu holen und zu überprüfen, oder endlich anzugehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonung künftig großzügiger ausfällt als heute, ist gering. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie enger wird oder an zusätzliche Bedingungen geknüpft wird, ist erheblich. Sprechen Sie uns an.

Ihre Steuern. Ihr Vorteil. Unser Know-how.
Mit Expertenhilfe steuerlich sinnvolle Wege gehen
Wir beraten Sie umfassend und individuell bei der rechtssicheren Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und der strategischen Optimierung Ihrer Vermögensstruktur. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin.
Termin buchen
MR.STEUER® − Steuerberater. Investor. Redner. − https://mr-steuer.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer/karlsruhe-prueft-betriebsvermoegens-verschonung-was-der-13-oktober-2026-fuer-ihre-nachfolge-bedeutet/
Machen Sie MR.STEUER® besser!
Der Dialog mit Ihnen liegt uns am Herzen. Wir freuen uns über Ihre E-Mail, die wir gerne beantworten. Wählen Sie dafür bitte eines der drei Themen.
Machen Sie MR.STEUER® besser!
Der Dialog mit Ihnen liegt uns am Herzen. Wir freuen uns über Ihre E-Mail, die wir gerne beantworten. Wählen Sie dafür bitte eines der drei Themen.