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Unternehmensstruktur & Steuerrecht

Mit Kindern Steuern sparen

Drei fortgeschrittene Gestaltungen für Familien mit Vermögen
VonRichard Preuß(Steuerexperte)
17.11.2025
Lesezeit: 16 Min.
Veröffentlicht am 17.11.2025
Viele Eltern empfinden Steuern als notwendiges Übel, das sich kaum beeinflussen lässt. Gleichzeitig wird im Familienverbund häufig erheblicher finanzieller Aufwand betrieben, um Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen – ohne die steuerlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

Dabei lassen sich Vermögensaufbau für die nächste Generation und steuerliche Entlastung der Eltern in vielen Fällen sinnvoll miteinander verbinden.

Im Folgenden werden drei anspruchsvollere Gestaltungsmodelle vorgestellt, mit denen Familien ihre Steuerlast senken und zugleich Vermögen auf die Kinder verlagern können: der Zuwendungsnießbrauch an Immobilien, die Beteiligung von Kindern an Kapitalgesellschaften sowie die atypisch stille Beteiligung an einer GmbH. Alle drei Modelle sind in der Praxis erprobt, erfordern jedoch eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung.

1. Zuwendungsnießbrauch an vermieteten Immobilien: Einkünfte verlagern, Vermögen behalten

Der Nießbrauch ist in der Immobiliengestaltung ein vertrautes Instrument. Üblicherweise denken viele an den „klassischen“ Fall: Die Eltern übertragen die Immobilie bereits auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor und damit die laufenden Mieteinnahmen. So bleibt die Versorgung der Eltern gesichert, während das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergeht.

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Beim sogenannten Zuwendungsnießbrauch verhält es sich genau umgekehrt. Die Eltern bleiben Eigentümer der Immobilie, übertragen aber die Nutzungsrechte an den Mieteinnahmen auf das Kind. Die Immobilie verbleibt also vollständig im Vermögen der Eltern, lediglich die Erträge werden dem Kind zugewiesen. Diese Gestaltung ist – bei richtiger Ausgestaltung – kein unzulässiger Gestaltungsmissbrauch, sondern von Finanzgerichten und Bundesfinanzhof anerkannt, wenn sie dauerhaft angelegt ist. In der Praxis sollte der Zuwendungsnießbrauch mindestens für fünf Jahre bestellt werden.

Besonders geeignet ist dieses Modell für Objekte, die beim Elternteil steuerlich hohe Überschüsse generieren, etwa weil die Darlehen weitgehend getilgt sind, nur noch geringe Zinsaufwendungen anfallen und die Abschreibung relativ niedrig ist. Diese „Überschussimmobilien“ führen beim Eigentümer zu hoher laufender Steuerbelastung, während das Kind regelmäßig noch über einen weitgehend ungenutzten Grundfreibetrag verfügt und Einkünfte nur zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz versteuern muss oder sogar steuerfrei vereinnahmen kann.

Die Eltern bleiben zivilrechtlich Schuldner der Darlehen, tragen wirtschaftlich die Kosten und Abschreibungen, können diese steuerlich aber nur noch insoweit berücksichtigen, wie ihnen noch eigene Mieteinnahmen aus der Immobilie zuzurechnen sind. Für den auf das Kind übertragenen Teil entfällt die Einkünfteerzielungsabsicht beim Elternteil. Die Einkünfte – und damit auch die steuerliche Belastung – wandern zum Kind.

Bei minderjährigen Kindern ist der Zuwendungsnießbrauch formell aufwendiger. In der Regel ist die Bestellung nur mit Mitwirkung des Familiengerichts und eines Ergänzungspflegers möglich, da das Kind durch die Übernahme von Rechten und Pflichten in komplexe Rechtsverhältnisse einbezogen wird. Deutlich einfacher wird es, wenn das Kind bereits volljährig ist, etwa während des Studiums oder einer Ausbildung. In dieser Lebensphase lassen sich Mieteinnahmen häufig nahezu vollständig innerhalb des Grundfreibetrags und des niedrigeren Eingangssteuersatzes versteuern.

Zu beachten ist, dass der Zuwendungsnießbrauch schenkungsteuerlich eine Zuwendung darstellt. Der Barwert der auf das Kind übertragenen Nutzungsrechte wird kapitalisiert und gilt als Schenkung. Aufgrund des hohen Freibetrags von 400.000 Euro je Elternteil und Kind lässt sich die Gestaltung jedoch regelmäßig innerhalb des schenkungsteuerlichen Freiraums realisieren.

2. Beteiligung von Kindern an Kapitalgesellschaften: Freibeträge und Sparer-Pauschbetrag nutzen

Neben Immobilien spielt in vielen Familienunternehmen die Kapitalgesellschaft eine zentrale Rolle, häufig in Form einer operativen GmbH oder einer Holdingstruktur. Auch hier bietet sich die Beteiligung von Kindern als Instrument an, um sowohl Vermögen zu übertragen als auch steuerliche Freibeträge zu nutzen.

Ein typischer Ansatz besteht darin, dem Kind einen kleineren Geschäftsanteil an der Holding- oder Beteiligungsgesellschaft zu übertragen, etwa zehn Prozent. Die eigentliche Gestaltung entfaltet ihre Wirkung durch die Art der Gewinnausschüttung. Entscheidend ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung zulässt. Dadurch wird es möglich, Ausschüttungen nicht zwingend im Verhältnis der Beteiligungsquoten vorzunehmen, sondern abweichend zu verteilen.

In der Praxis kann die Gesellschafterversammlung etwa beschließen, dass nur der Anteil des Kindes ausgeschüttet wird, während der Gewinnanteil der Eltern in der Gesellschaft verbleibt und einem gesellschafterbezogenen Rücklagenkonto zugeordnet wird. Das Kind erhält seine Ausschüttung, die Eltern müssen auf ihren Gewinnanteil in diesem Zeitpunkt keine Einkommensteuer entrichten, weil er gar nicht an sie fließt. Die Gesellschaft stärkt zugleich ihre Eigenkapitalbasis.

Auf Ebene des Kindes sind Gewinnausschüttungen Kapitalerträge. Hier greift zunächst der persönliche Grundfreibetrag und zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag, der pro Person einen steuerfreien Betrag auf Kapitaleinkünfte gewährt. Je nach Gesamteinkommen des Kindes lassen sich Ausschüttungen damit ganz oder weitgehend steuerfrei vereinnahmen. Das Kind verfügt über zusätzliche Mittel für Ausbildung, Studium oder Vermögensaufbau, während die steuerliche Gesamtbelastung der Familie sinkt.

Auch hier gilt: Bei minderjährigen Kindern ist die Übertragung von GmbH-Anteilen regelmäßig familiengerichtlich zu prüfen, insbesondere wenn Vermögenswerte von wirtschaftlicher Bedeutung betroffen sind. Die Konstruktion ist daher formell aufwendiger, bietet aber für Familienunternehmen mit mittelfristiger Nachfolgeplanung erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

3. Atypisch stille Beteiligung: Gewerbesteuerentlastung in der GmbH nutzen

Die dritte Gestaltung richtet den Fokus weniger auf das Privatvermögen des Kindes, sondern auf eine Steuerentlastung innerhalb der GmbH selbst. Gemeint ist die atypisch stille Beteiligung, ein hybrides Konstrukt zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft.

Bei einer atypisch stillen Beteiligung stellt der stille Gesellschafter – etwa ein Familienangehöriger oder auch ein volljähriges Kind – der GmbH Kapital zur Verfügung. Vertraglich wird vereinbart, dass kein fester Zins gezahlt wird, sondern eine gewinn- und verlustabhängige Vergütung. Zudem wird der stille Gesellschafter wirtschaftlich so in die Gesellschaft eingebunden, dass er wie ein Mitunternehmer behandelt wird. Steuerlich entsteht dadurch eine Mitunternehmerschaft, die ähnlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird.

Der besondere Vorteil liegt im Bereich der Gewerbesteuer. Personengesellschaften steht ein Freibetrag von 24.500 Euro bei der Gewerbesteuer zu. Durch die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung kann dieser Freibetrag gewissermaßen in die GmbH hineingeholt werden. Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage wird um den Freibetrag reduziert, was – abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde – zu spürbaren Steuerentlastungen führt. In Kommunen mit höheren Hebesätzen kann dies schnell einem Vorteil im mittleren vierstelligen Bereich entsprechen.

Für das Kind bedeutet die atypisch stille Beteiligung zunächst, dass es eine Beteiligungsvergütung erhält, die als gewerbliche Einkünfte behandelt wird. In der Grundform ist das Instrument weniger dafür gedacht, das Kind „reich“ zu machen, sondern eher dazu, in der GmbH Gewerbesteuer zu sparen und die Steuerbelastung auf Gesellschaftsebene zu optimieren. Selbst kleine Einlagen können ausreichen, um den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Anspruch zu nehmen.

Besonders wichtig ist bei dieser Gestaltung, dass die Rolle des atypisch still Beteiligten klar abgegrenzt wird. Er sollte keine weiteren Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft haben, die zu einer ungewollten Umqualifizierung von Einkünften führen könnten. So kann etwa die Kombination aus Gesellschafterstellung, Arbeitnehmerstatus und atypisch stiller Beteiligung komplexe und teilweise nachteilige Folgen im Bereich der Gewerbesteuer und der Einkünftequalifikation auslösen.

Auch hier gilt: Bei Minderjährigen führt der Weg regelmäßig über das Familiengericht und einen Ergänzungspfleger. Häufig wird diese Gestaltung daher eher mit volljährigen Kindern oder anderen nahen Angehörigen umgesetzt.

Fazit: Steuergestaltung mit Kindern erfordert Sorgfalt – lohnt sich aber oft erheblich

Die drei dargestellten Modelle – Zuwendungsnießbrauch an Immobilien, Beteiligung von Kindern an Kapitalgesellschaften mit inkongruenter Gewinnausschüttung und atypisch stille Beteiligung an einer GmbH – zeigen, wie vielfältig die Möglichkeiten sind, Familienvermögen strukturiert und steuerlich effizient zu gestalten. Sie unterscheiden sich in Zielrichtung und Wirkung: Der Zuwendungsnießbrauch dient primär der Einkünfteverlagerung auf Kinder, die GmbH-Beteiligung verbindet Vermögensübertragung mit Nutzung von Freibeträgen, und die atypisch stille Beteiligung zielt vor allem auf Gewerbesteuerentlastung der Gesellschaft.

Gemeinsam ist allen Gestaltungen, dass sie rechtlich und steuerlich sauber strukturiert werden müssen. Familiengerichtliche Genehmigungen, gesellschaftsrechtliche Vertragsklauseln, schenkungsteuerliche Freibeträge und einkommensteuerliche Folgen greifen ineinander.

Für Familien mit Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder einer eigenen GmbH kann es sich deshalb lohnen, diese Instrumente im Detail prüfen zu lassen. Die MR.STEUER AG begleitet Sie bei der Analyse Ihrer Ausgangssituation, der Konzeption passender Strukturen und der Umsetzung der notwendigen zivil- und steuerrechtlichen Schritte – damit am Ende tatsächlich das erreicht wird, worum es geht: mehr Netto für die gesamte Familie und ein planvoll aufgebautes Vermögen für die nächste Generation.

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