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Aktuelles zur Familienstiftung

Familienstiftung und Erbschaftsteuer: Warum die Satzung über steuerliche Vorteile und Risiken entscheidet
VonRichard Preuß(Steuerexperte)
25.11.2025
Lesezeit: 16 Min.
Veröffentlicht am 25.11.2025
Die Übertragung eines Familienunternehmens oder anderer Vermögenswerte auf eine Familienstiftung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Instrument moderner Nachfolgeplanung entwickelt. Unternehmerfamilien nutzen die Stiftung zunehmend, um Vermögen langfristig zu bündeln, die unternehmerische Kontinuität zu sichern und Zersplitterungen im Erbfall zu vermeiden.

Dieser Trend ist deutlich messbar: Rund die Hälfte aller Neugründungen im Stiftungssektor entfällt inzwischen auf Familienstiftungen – eine Entwicklung, die angesichts eines wirtschaftlich und politisch unsicheren Umfelds kaum überrascht.

Gleichzeitig zeigt sich, dass die steuerliche Behandlung privater Familienstiftungen alles andere als unkompliziert ist. Anders als gemeinnützige Stiftungen genießen sie keine umfassenden Steuerprivilegien, sondern unterliegen insbesondere der sogenannten Ersatzerbschaftsteuer, die alle 30 Jahre eine fiktive Vermögensübertragung fingiert. Hinzu kommt: Bereits die Errichtung einer Stiftung und die Ausstattung mit Vermögen lösen Schenkungsteuer aus. Die Höhe dieser Belastung hängt maßgeblich davon ab, wie die Stiftungssatzung formuliert ist – und spätestens hier zeigt sich, dass kleine Ungenauigkeiten enorme finanzielle Folgen nach sich ziehen können.

Errichtungsbesteuerung: Warum der „entferntest Berechtigte“ entscheidend ist

Wird eine Familienstiftung mit Vermögen ausgestattet, greift § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Der Gesetzgeber behandelt diesen Vorgang wie eine Schenkung auf den Todesfall. Für die Frage, welche Steuerklasse und welcher Freibetrag Anwendung finden, ist jedoch nicht die Stiftung als solche maßgeblich. Stattdessen fingiert das Gesetz ein Verhältnis zwischen dem Stifter und demjenigen Begünstigten, der in der Satzung als am entferntesten verwandt erscheint – der sogenannte „entferntest Berechtigte“ gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG.

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Dieses Konstrukt hat erhebliche praktische Auswirkungen. Gehören die Begünstigten zur Steuerklasse I, können Kinder bis zu 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Urenkel 100.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Ist dagegen eine Person begünstigt, die nicht zur Familie zählt, oder entsteht die ungünstige Steuerklasse III, bleiben lediglich 20.000 Euro Freibetrag. Es liegt daher nahe, die Satzung so zu gestalten, dass nur nahe Angehörige berücksichtigt werden. Doch genau an dieser Stelle setzt die jüngste Rechtsprechung an – und verschärft die Anforderungen.

Der BFH zum potenziellen Abkömmling: Wenn selbst Ungeborene die Steuer erhöhen

Mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 25/21) hat der Bundesfinanzhof die Auslegung des Begriffs „entferntest Berechtigter“ grundlegend präzisiert. Entscheidend ist danach nicht, welche Personen aktuell existieren oder schon konkrete Ansprüche haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Satzung irgendeine Person – selbst ein noch ungeborener Nachkomme – theoretisch begünstigt werden kann.

Im dortigen Fall hatte die Satzung ausdrücklich vorgesehen, dass nach dem Stifter und seiner Tochter auch „weitere Abkömmlinge des Stammes“ begünstigt sein sollten. Die Klägerin argumentierte, dass die mögliche Existenz weiterer Generationen ungewiss sei und daher keine Berücksichtigung finden dürfe. Der BFH widersprach: Bereits die abstrakte Möglichkeit begründe eine Zuordnung zur jeweiligen Steuerklasse. Konsequenz war, dass statt des erhofften Freibetrags von 400.000 Euro nur noch der für Urenkel geltende Betrag von 100.000 Euro anwendbar war. Die Steuer erhöhte sich dadurch von 3.220 Euro auf 59.175 Euro. Diese Entscheidung zeigt, wie eng das steuerrechtliche Korsett für Familienstiftungen geschnürt ist. Der typische Zweck einer solchen Stiftung – das Vermögen dauerhaft über mehrere Generationen hinweg zu sichern – führt damit häufig zu einer deutlich höheren Errichtungssteuer, wenn die Satzung nicht präzise und bewusst formuliert ist.

Neue Streitfrage: Zählt der Anfallsberechtigte bereits bei der Errichtung?

Eine weitere steuerlich relevante Frage hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2024 aufgegriffen. In vielen Satzungen findet sich für den seltenen Fall der Auflösung der Stiftung eine sogenannte Anfallsberechtigung. Häufig wird dort eine gemeinnützige Organisation genannt, die das Restvermögen erhalten soll, falls keine Familienmitglieder mehr leben.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass solche letztlich nur subsidiär begünstigten Organisationen bei der Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ bereits im Rahmen der Errichtungsbesteuerung berücksichtigt werden müssten. Das hätte gravierende Folgen: Selbst wenn alle aktiven Begünstigten aus Steuerklasse I stammen, würde allein die Möglichkeit einer Organisation aus Steuerklasse III zur Anwendung der höchsten Steuerklasse führen.

Das Finanzgericht hat dieser Sichtweise in zwei Entscheidungen vom September und Oktober 2024 (4 K 1138/24 und 4 K 1042/23) jedoch widersprochen. Nach seiner Auffassung trennen § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ErbStG klar zwischen der Besteuerung bei Errichtung und derjenigen bei Auflösung. Die Berücksichtigung des Anfallsberechtigten bereits bei Errichtung sei systemwidrig und daher unzulässig.

Allerdings sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. Die Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen II R 33/24 und II R 35/24 beim BFH bleiben abzuwarten.

Folgen für die Praxis: Welche Satzungsgestaltung steuerlich sinnvoll ist

Für Stifter bedeutet die aktuelle Rechtsprechung vor allem eines: Jede Formulierung in der Satzung kann steuerliche Konsequenzen auslösen. Gerade die typischen Formulierungen wie „Abkömmlinge des Stammes“ oder eine weit gefasste Bezugsberechtigung über mehrere Generationen hinweg bergen das Risiko einer erheblichen Reduzierung der Freibeträge.

Ebenso sorgfältig ist mit der Anfallsberechtigung umzugehen. Solange der BFH nicht entschieden hat, bleibt offen, ob die Finanzverwaltung sich mit der restriktiven Sichtweise des FG abfinden wird. Eine mögliche Lösung besteht darin, im Fall eines Wegfalls aller Familienmitglieder nicht eine fremde Organisation zu begünstigen, sondern den Stiftungszweck auf gemeinnützige Zwecke zu erweitern. Dies wahrt die Identität der Stiftung und vermeidet einen steuerlich schädlichen Vermögensanfall.

In jeder Phase der Gründung ist zudem die Abstimmung mit dem Finanzamt anzuraten. Die jüngsten Entscheidungen zeigen, dass Verwaltung und Rechtsprechung nicht immer deckungsgleiche Auffassungen vertreten. Eine verbindliche Auskunft kann hier Rechtsklarheit schaffen.

Fazit: Die Familienstiftung bleibt ein starkes Instrument – wenn die Details stimmen

Die Familienstiftung bietet hervorragende Möglichkeiten, Vermögen zu schützen und unternehmerische Strukturen stabil zu halten. Ihre steuerliche Behandlung ist jedoch anspruchsvoll und verlangt eine sorgfältige, zielgerichtete Satzungsgestaltung. Wer hier unbedacht formuliert, riskiert nicht nur höhere Steuerbelastungen, sondern langwierige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. In einem Umfeld, in dem Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auseinanderdriften, ist professionelle Beratung unverzichtbar. Eine gut geplante Familienstiftung kann ein nachhaltiges Element der Nachfolgeplanung sein – vorausgesetzt, die steuerlichen Stellschrauben sind von Anfang an präzise justiert.

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