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Erbschaften, Schenkungen, Freibeträge und deren Optimierung

VonRichard Preuß(Steuerexperte)
15.04.2025
Lesezeit: 4 Min.
Veröffentlicht am 15.04.2025
Beim Übergang von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung fällt grundsätzlich Steuer an – allerdings nur für den Teil des Vermögens, der eine bestimmte Freigrenze übersteigt. Wie hoch dieser steuerfreie Betrag ausfällt, hängt davon ab, wie eng die persönliche Beziehung zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber ist. Je näher sich beide stehen, desto größer ist der steuerlich begünstigte Anteil.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren zusätzlich von einem sogenannten Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Dieser dient dazu, die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Partners zu gewährleisten. Sollte der hinterbliebene Partner im Rahmen des Erbfalls jedoch Renten oder ähnliche Leistungen erhalten, wird dieser Freibetrag entsprechend gekürzt.

Auch Kinder des Erblassers erhalten – abhängig vom Alter – einen ergänzenden Versorgungsfreibetrag. Dabei gilt: Mit steigendem Alter erhöht sich auch dieser Betrag. Gleichwohl gilt auch hier, dass bei Übernahme von Versorgungsansprüchen eine Anrechnung auf den steuerfreien Betrag erfolgt.

Neben Freibeträgen gibt es eine weitere Möglichkeit, die steuerliche Belastung bei einem Erbfall zu reduzieren: bestimmte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erbanfall stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa Ausgaben für Beerdigung, Kosten für Testamentsvollstrecker oder Gebühren im Rahmen der Nachlassregelung, wie etwa die Erbscheinerteilung oder Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.

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Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Einsprüche oder Klagen gegen den Steuerbescheid entstehen.

Um den Aufwand für den Nachweis gering zu halten, wird ein pauschaler Betrag von 10.300 Euro gewährt – dieser kann ohne Belege berücksichtigt werden. Wenn die tatsächlichen Kosten darüber hinausgehen, ist ein Nachweis erforderlich. Bei mehreren Erben wird diese Pauschale anteilig nach dem jeweiligen Erbanteil verteilt. Sollte ein Miterbe mehr Kosten tragen als seinem Anteil entspricht, muss er dies belegen.

Übersteigen die Erbfallkosten den Wert des geerbten Vermögens, kann unter bestimmten Bedingungen eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuerprüfung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Übernahme dieser Kosten durch eine sittliche Verpflichtung motiviert ist – was auch auf Personen außerhalb der engeren Familie zutreffen kann, etwa Freunde oder langjährige Weggefährten.

Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bemisst sich nicht nur nach dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern auch nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Beteiligten. Gesetzlich sind hierfür drei Steuerklassen vorgesehen:

  • Steuerklasse I gilt für besonders nahestehende Personen wie Ehegatten, Kinder oder Enkel und ist mit Steuersätzen zwischen 7 % und 30 % am günstigsten.
  • Steuerklasse II betrifft entferntere Verwandte wie Geschwister oder Schwiegerkinder. Hier liegt der Steuersatz zwischen 15 % und 43 %.
  • Steuerklasse III kommt bei nicht verwandten Personen zur Anwendung und sieht eine Besteuerung zwischen 30 % und 50 % vor.

Die konkrete Höhe richtet sich nach dem steuerpflichtigen Wert des Vermögens und wird in mehrere Stufen unterteilt. In der Praxis bedeutet das: je höher der übertragene Wert, desto höher der anzuwendende Prozentsatz – innerhalb der jeweiligen Steuerklasse.

Wird zwischen zwei bestimmten Personen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrfach Vermögen übertragen – sei es durch Schenkung oder Erbschaft –, kann der Freibetrag nur einmal voll ausgeschöpft werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Vermögen durch wiederholte kleinere Übertragungen steuerfrei weitergegeben wird.

Maßgeblich ist dabei immer das konkrete Verhältnis zwischen zwei Personen. Wird beispielsweise Vermögen in mehreren Etappen von A an B übertragen, zählen alle Zuwendungen innerhalb eines Jahrzehnts zusammen.

Kommt es innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu mehreren Übertragungen von derselben Person an denselben Empfänger, wird der Wert früherer Zuwendungen bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass vormals steuerfreie Schenkungen später doch noch steuerlich relevant werden – etwa im Rahmen einer Erbschaft.

Daher verlangt das Finanzamt bei neuen Erwerbsvorgängen die Offenlegung sämtlicher bereits erhaltener Vermögenswerte der letzten zehn Jahre – inklusive Zeitpunkt und Umfang der Schenkung oder früheren Erbschaft.

Eine beliebte Strategie, um Schenkungen über die Freibeträge hinaus steueroptimiert zu gestalten, ist die sogenannte Kettenschenkung. Dabei wird die direkte Übertragung vom Schenker auf den endgültigen Empfänger vermieden. Stattdessen erfolgt die Übergabe in mehreren Schritten über Zwischenpersonen. Beispielsweise wird das Vermögen des Vaters zunächst auf die Mutter übertragen, die im Verhältnis zum Kind ebenfalls über einen eigenen Freibetrag in Höhe von 400.000 € verfügt. Im Vergleich zur direkten Übertragung durch den Vater, bei der nur einmal der Freibetrag von 400.000 € genutzt werden kann, lässt sich so der doppelte Freibetrag – also 800.000 € – ausschöpfen. Je mehr Personen in die Übertragung eingebunden werden, desto höher kann das steuerfreie Vermögen ausfallen.

Wenn das Finanzamt erkennt, dass es sich um eine rein steuerliche Gestaltung ohne tatsächliche wirtschaftliche Zwischenverfügung handelt, kann es die Schenkung als rechtsmissbräuchlich einstufen. Die Gerichte, insbesondere der Bundesfinanzhof, haben jedoch klargestellt, dass immer die Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend sind (BFH, Urteil vom 18. März 2013, Az. II R 37/11).

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