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Stiftungsrecht

Darlehen von gemeinnütziger Stiftung

Gemeinnützige Stiftung und steuerlich begünstigte Zuwendung: Darf der Stifter sein Geld als Darlehen zurückerhalten?
VonRichard Preuß(Steuerexperte)
10.12.2025
Lesezeit: 5 Min.
Veröffentlicht am 10.12.2025
Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung stellt für viele vermögende Privatpersonen ein attraktives Instrument dar, um langfristig gesellschaftliche Zwecke zu fördern und gleichzeitig steuerliche Privilegierungen in Anspruch zu nehmen. Zuwendungen an eine solche Stiftung können etwa durch den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG die persönliche Steuerlast erheblich mindern.

Zugleich bedeutet die Übertragung von Vermögenswerten an eine Stiftung jedoch im Grundsatz, dass diese endgültig dem Vermögen des Stifters entzogen sind. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2023 (X R 4/22) zeigt nun, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt: Unter engen Voraussetzungen kann die Stiftung die zuvor erhaltenen Mittel als Darlehen an den Stifter zurückreichen, ohne dass der steuerliche Sonderabzug entfällt. Damit eröffnet der BFH einen bemerkenswerten Gestaltungsspielraum, der in der Praxis erhebliche Bedeutung entfalten könnte.

Der rechtliche Ausgangspunkt: Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Spendenabzug

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen stehen nur dann unter dem Schutz der steuerlichen Begünstigung, wenn sie uneigennützig und endgültig zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden. Die Satzungen vieler Stiftungen sehen deshalb streng vor, dass das Grundstockvermögen dauerhaft ungeschmälert zu erhalten ist und dass Mitglieder des Vorstands keinerlei persönliche Vorteile aus der Vermögensverwaltung ziehen dürfen. Die Abgabenordnung verlangt eine klare Trennung zwischen den Interessen des Stifters und der organisatorischen Selbstständigkeit der Stiftung, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund verwundert es zunächst, dass der BFH eine unmittelbare Rückführung des zugewendeten Vermögens an den Stifter nicht grundsätzlich beanstandet. Im entschiedenen Fall hatte ein Stifter innerhalb kurzer Zeit zweimal jeweils 200.000 Euro an „seine“ gemeinnützige Stiftung übertragen und erhielt wenig später zwei Darlehen über exakt denselben Betrag zurück. Das Finanzamt sah hierin eine Umgehung des § 10b EStG: Der Stifter habe wirtschaftlich kein Vermögen verloren, weshalb ein Sonderabzug nicht gerechtfertigt sei.

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Die Kernaussagen des BFH: Fremdvergleich als entscheidendes Kriterium

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser pauschalen Betrachtungsweise. Entscheidend sei nicht allein die zeitliche Nähe zwischen Zuwendung und Darlehensgewährung, sondern die Frage, ob das Darlehen unter Bedingungen gewährt wurde, die einem Fremdvergleich standhalten. Nur wenn ein objektiver Dritter in vergleichbarer Lage ein solches Darlehen erhalten hätte, kann die Rückgewähr des Vermögens steuerlich akzeptiert werden.

Der BFH betonte, dass insbesondere drei Elemente einer Prüfung zu unterziehen seien:

  • Besicherung des Darlehens: Ohne ausreichende Sicherheiten spricht vieles dafür, dass die Rückzahlung nicht ernstlich gemeint ist und die Transaktion wirtschaftlich eine Scheinzuwendung darstellt.
  • Zinsgestaltung: Der Zinssatz muss marktüblich sein und darf nicht besser ausfallen, als ihn fremde Dritte erhalten würden.
  • Rückzahlungsmodalitäten: Klar definierte Laufzeiten und Tilgungspläne sind unerlässlich.

Da das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück. Bemerkenswert ist aber, dass der BFH ausdrücklich keinen generellen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO erkannte. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zwar die Selbstlosigkeit fordert, aber keine absolute Vermögensentfremdung des Stifters verlangt, sofern die Stiftung realwirtschaftlich sinnvoll arbeitet.

Bedeutung für die Stiftungslandschaft: Liquidität nutzen und dennoch steuerlich profitieren

Das Urteil eröffnet Stiftern und ihren Beratern eine neuartige Perspektive. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen wirft das traditionelle Stiftungsmodell erhebliche praktische Probleme auf. Das Grundstockvermögen darf nicht verbraucht werden, sodass Stiftungen oftmals hohe liquide Mittel vorhalten müssen, die nur geringe Erträge erwirtschaften. Die gemeinnützige Tätigkeit hängt dann von minimalen Zinserträgen ab – ein Zustand, der seit Jahren in der Praxis massiv kritisiert wird.

Die vom BFH gebilligte Darlehensgestaltung schafft hier Abhilfe: Die Stiftung hält nicht länger passive Bankguthaben, sondern erhält eine fremdübliche Verzinsung aus einer gesicherten Forderung gegenüber dem Stifter. Das dem Stifter gewährte Darlehen erlaubt diesem wiederum, das Kapital weiterhin produktiv einzusetzen. Die Stiftung erzielt aus dem Darlehen Einnahmen, die sie unmittelbar zur Verwirklichung ihres gemeinnützigen Zwecks verwenden kann. Dieses Modell kann daher zu einer deutlich effizienteren Vermögensbewirtschaftung führen als das klassische Festhalten an „toten“ Bankeinlagen.

Gestaltungsanforderungen: Sorgfalt und Professionalität sind unerlässlich

So attraktiv die Gestaltungsmöglichkeit erscheint, so zwingend ist eine präzise rechtliche und steuerliche Ausgestaltung. Die Praxis wird künftig besonders darauf zu achten haben, dass sämtliche Darlehensbedingungen dokumentiert und mit marktüblichen Vergleichsdaten unterlegt werden. Eine Bankanfrage kann hier wertvolle Anhaltspunkte liefern, ebenso eine angemessene Besicherung. Der Fremdvergleich muss jederzeit objektiv nachvollziehbar sein, damit der Sonderabzug nach § 10b EStG nicht im Nachhinein aberkannt wird.

Insbesondere sollten Stifter und Stiftungsvorstände darauf achten, dass keine verdeckten Vorteilsgewährungen entstehen, die gegen die Grundsätze der Selbstlosigkeit verstoßen könnten. Die Zivilrechts- und Steuerrechtsfolgen einer fehlerhaften Gestaltung wären gravierend – bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Fazit: Ein Spielraum für steueroptimierte Stiftungsmodelle

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt deutlich, dass das Gemeinnützigkeitsrecht Gestaltungsspielräume eröffnet, solange die Grundprinzipien der Selbstlosigkeit und der Fremdüblichkeit respektiert werden. Stifter können steuerbegünstigte Zuwendungen leisten und dennoch über Darlehensrückgewähr auf das Kapital zugreifen, wenn die Konditionen professionell und marktkonform ausgestaltet sind. Für die Stiftungsberatung bedeutet dies eine bemerkenswerte Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten – verbunden jedoch mit hohen Anforderungen an Dokumentation und steuerliche Sorgfalt.

Wenn Sie planen, eine Stiftung zu errichten oder eine bestehende Struktur steuerlich zu optimieren, begleiten wir Sie gerne bei der rechtssicheren Ausgestaltung.

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