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Unternehmensstruktur & Steuerrecht

Abfindung und Steuern

Wie Sie aus einer einmaligen Zahlung deutlich mehr Netto herausholen
VonRichard Preuß(Steuerexperte)
22.12.2025
Lesezeit: 20 Min.
Veröffentlicht am 22.12.2025
Die wirtschaftliche Lage in Deutschland führt derzeit dazu, dass zahlreiche Unternehmen Personal abbauen müssen. Für viele Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis dabei nicht selten mit einer hohen Abfindung. Was auf den ersten Blick wie ein finanzieller Glücksfall wirkt, kann steuerlich schnell zur größten Steuerbelastung des bisherigen Lebens führen.

Denn Abfindungen übersteigen häufig das reguläre Jahreseinkommen deutlich und unterliegen besonderen steuerlichen Regeln. Genau hier liegt jedoch auch eine erhebliche Chance: Wer die steuerlichen Mechanismen versteht und rechtzeitig plant, kann seine Abfindung äußerst günstig besteuern und einen erheblichen Teil der Steuerlast vermeiden.

Entscheidend ist dabei nicht allein der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern vor allem die Vorbereitung im Jahr davor. Wird diese verpasst, ist es häufig zu spät, um noch steuerlich optimal zu reagieren.

Warum Abfindungen steuerlich so sensibel sind

Steuerlich handelt es sich bei einer Abfindung regelmäßig um sogenannte außerordentliche Einkünfte. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlung eine Entschädigung für den Wegfall von Einnahmen darstellt, die sich über mehrere Jahre erstreckt hätten. Klassischerweise ist dies bei der Beendigung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses der Fall. Die Abfindung wird dann als Einmalbetrag gezahlt und führt zu einer sogenannten Zusammenballung von Einkünften.

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Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt diese Voraussetzungen. Wird der Arbeitnehmer beispielsweise für eine Übergangszeit weiterhin beschäftigt oder in eine Transfergesellschaft übernommen und erhält dort laufenden Arbeitslohn, liegt keine Abfindung im steuerlichen Sinne vor. Steuerlich interessant sind ausschließlich echte Einmalzahlungen, die den Charakter einer Entschädigung haben.

Steuerlich vorteilhafte Vermögensübertragungen nach der Geburt

Sobald das Kind geboren ist, eröffnen sich weitere Möglichkeiten, Vermögen auf steuerlich sinnvolle Weise aufzubauen. Eine besonders häufig genutzte und in der Beratungspraxis bewährte Gestaltung ist die Übertragung einer privaten Darlehensforderung auf das Kind. Ausgangspunkt ist ein Darlehensverhältnis innerhalb der Familie, etwa zwischen Ehegatten, das zur Finanzierung von Nebenkosten oder zur Erhöhung des wirtschaftlichen Eigenkapitals bei Immobilieninvestitionen eingesetzt wird. Das Darlehen muss – wie unter nahen Angehörigen üblich – fremdüblich ausgestaltet sein, damit der Zinsabzug steuerlich anerkannt wird. Dies umfasst klare Vereinbarungen über Zinssatz, Laufzeit, Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten.

Erfolgt nun nach der Geburt eine Schenkung dieser Darlehensforderung an das Kind, tritt dieses in die rechtliche Position des bisherigen Darlehensgebers ein. Das Kind erzielt künftig Kapitaleinkünfte aus dem Darlehen, während der Darlehensnehmer – etwa der immobilieninvestierende Elternteil – die Zinszahlungen im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte steuerlich geltend machen kann. Auf Seiten des Kindes sind die vereinnahmten Zinsen bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei. Dieser beträgt im Jahr 2024 insgesamt 11.604 Euro. Zusätzlich stehen dem Kind der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro zu. Dadurch lässt sich ein Betrag von insgesamt 12.640 Euro jährlich steuerfrei vereinnahmen.

Selbst bei einer Überschreitung dieses Betrages führt die progressive Einkommensteuer häufig zu einer Steuerbelastung, die deutlich unterhalb des regulären Kapitalertragsteuersatzes von 25 Prozent liegt. Bis zu einer jährlichen Einkommenshöhe von etwa 33.000 Euro bleibt der Grenzsteuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer, sodass die sogenannte Günstigerprüfung regelmäßig zu einer für das Kind vorteilhaften Besteuerung führt.

Die gesetzliche Grundlage: Die Fünftelregelung des § 34 EStG

Die steuerliche Privilegierung von Abfindungen ergibt sich aus § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift enthält die sogenannte Fünftelregelung, die dazu dient, die Progressionswirkung der Einkommensteuer abzumildern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Abfindung wirtschaftlich mehrere Jahre betrifft, steuerlich aber in einem einzigen Jahr zufließt. Um diese Ungleichbehandlung auszugleichen, wird die Steuer rechnerisch so ermittelt, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt.

Vereinfacht gesagt wird ein Fünftel der Abfindung dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, die darauf entfallende Steuer berechnet und anschließend mit fünf multipliziert. Dadurch soll verhindert werden, dass die gesamte Abfindung dem Spitzensteuersatz unterliegt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Wirkung dieser Regelung stark davon abhängt, wie hoch die übrigen Einkünfte im Jahr der Abfindung sind.

Warum hohe laufende Einkünfte die Fünftelregelung entwerten

Genau hier liegt eines der größten Missverständnisse. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass die Fünftelregelung automatisch zu einer erheblichen Steuerersparnis führt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn das übrige Einkommen im Jahr der Abfindung niedrig ist. Liegen daneben hohe laufende Einkünfte vor, etwa aus Gehalt oder Bonuszahlungen, verpufft die Wirkung der Fünftelregelung nahezu vollständig.

Der Grund ist einfach: Befindet sich das reguläre Einkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes, wird auch das rechnerische Fünftel der Abfindung mit 42 oder sogar 45 Prozent besteuert. Die Steuerersparnis beschränkt sich dann lediglich darauf, dass die letzten Euro nicht dem Höchststeuersatz, sondern einem etwas niedrigeren Progressionsbereich unterliegen. In absoluten Zahlen fällt dieser Effekt häufig überraschend gering aus.

Der entscheidende Hebel: Ein niedriges Einkommen im Jahr der Abfindung

Die Fünftelregelung entfaltet ihre volle Wirkung erst dann, wenn im Jahr der Abfindung möglichst wenig weiteres zu versteuerndes Einkommen anfällt. Idealerweise liegt dieses Einkommen nahe null. In diesem Fall greift die Progression bei jedem Fünftel der Abfindung von ganz unten, einschließlich Grundfreibetrag und niedriger Eingangssteuersätze. Der steuerliche Effekt vervielfacht sich dadurch.

In der Praxis bedeutet das: Wer im Jahr der Abfindung weiterhin ein hohes Gehalt erzielt, verschenkt regelmäßig einen fünfstelligen Steuerbetrag. Wer es hingegen schafft, das laufende Einkommen drastisch zu reduzieren oder durch steuerlich wirksame Verluste zu neutralisieren, kann seine Steuerlast auf die Abfindung massiv senken.

Immobilienverluste und andere Gestaltungen als strategisches Instrument

Ein besonders wirksames Instrument sind gezielte steuerliche Verluste, etwa aus Vermietung und Verpachtung. Wird im Jahr der Abfindung eine Immobilie erworben, die aufgrund von Abschreibungen, Finanzierungskosten oder Erhaltungsaufwendungen einen steuerlichen Verlust erzeugt, kann dieser Verlust mit den übrigen Einkünften verrechnet werden. Gelingt es dadurch, das reguläre Einkommen nahezu vollständig zu neutralisieren, unterliegt die Abfindung vollständig der begünstigten Fünftelregelung ohne störende Progression aus anderem Einkommen.

Der Effekt ist enorm: Während im ungünstigen Fall ein Großteil der Abfindung mit Spitzensteuersätzen belastet wird, kann die Steuerlast im optimal vorbereiteten Szenario auf einen Bruchteil reduziert werden. Steuerersparnisse im hohen fünfstelligen Bereich sind keine Seltenheit.

Timing ist alles: Warum der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend ist

Neben der Höhe der Einkünfte spielt auch der Zeitpunkt der Abfindung eine zentrale Rolle. Häufig ist es sinnvoll, die Auszahlung bewusst in ein Jahr zu legen, in dem keine oder nur geringe weitere Einkünfte erzielt werden. In vielen Fällen bietet sich das Folgejahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen an, insbesondere wenn anschließend eine berufliche Pause, ein Sabbatical oder eine Neuorientierung geplant ist.

Wer dagegen im Jahr der Abfindung nahtlos in ein neues, ebenso gut vergütetes Arbeitsverhältnis wechselt, verschlechtert seine steuerliche Ausgangslage erheblich.

Das Liquiditätsproblem: Warum Planung im Vorjahr unverzichtbar ist

Ein zentrales praktisches Problem wird häufig übersehen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerliche Begünstigung der Fünftelregelung bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. In vielen Fällen wird die Abfindung zunächst mit einer sehr hohen Lohnsteuer belastet. Die tatsächliche Steuerentlastung ergibt sich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr.

Genau hier entsteht ein Liquiditätsengpass. Wer im Jahr der Abfindung investieren oder hohe steuerlich wirksame Aufwendungen tätigen möchte, benötigt Liquidität – diese steht aber häufig erst nach der Steuererstattung zur Verfügung. Ohne Vorbereitung wird damit die wichtigste Gestaltungsoption blockiert.

Der Schlüssel zur Liquidität: Der Lohnsteuerermäßigungsantr

Die Lösung liegt in einem rechtzeitig beantragten Lohnsteuerermäßigungsantrag. Über diesen Antrag kann bereits vor Auszahlung der Abfindung ein hoher Freibetrag beim Finanzamt berücksichtigt werden. Dadurch reduziert sich der laufende Lohnsteuerabzug erheblich, und ein größerer Teil der Abfindung bleibt sofort verfügbar.

Entscheidend ist, dass dieser Antrag im Vorjahr gestellt wird, insbesondere wenn die Abfindung früh im Kalenderjahr zufließt. Wird dieser Schritt versäumt, lässt sich der Liquiditätsnachteil häufig nicht mehr korrigieren.

Fazit: Abfindungen sind kein Zufall, sondern ein Planungsfall

Eine Abfindung ist steuerlich eine einmalige Chance – aber auch ein erhebliches Risiko. Ob am Ende ein Großteil der Zahlung beim Finanzamt landet oder für den eigenen Vermögensaufbau genutzt werden kann, entscheidet sich nicht im Auszahlungsmonat, sondern oft ein Jahr früher. Wer die Fünftelregelung versteht, das eigene Einkommen im Abfindungsjahr bewusst steuert und rechtzeitig für Liquidität sorgt, kann seine Steuerlast drastisch senken.

Gerade bei hohen Abfindungen ist eine frühzeitige steuerliche Beratung daher keine Kür, sondern zwingende Voraussetzung, um aus der Ausnahmesituation das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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