Immobilien im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge stellen häufig Stolpersteine dar, da es sich bei ihnen in der Regel um sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Eine Ausnahme von der Besteuerung bildet hierbei das sogenannte begünstigte Betriebsvermögen. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Auch die Grundstücksüberlassung, sofern sie mit anderen gewerblichen Leistungen verbunden ist und sich damit als Teil einer einheitlichen gewerblichen Leistung darstellt, soll nach herrschender Meinung in der Literatur begünstigt sein. In solchen Fällen ist daher auch nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Verwaltungsvermögen anzunehmen (Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 13b Rn. 49; so im Wesentlichen auch BeckOK ErbStG/Korezkij, 24. Ed. 1.7.2024, ErbStG § 13b Rn. 126).
Dieser Auffassung ging es nun an den Kragen bzw. an die (Bau-)Substanz. Im Urteilsfall vor dem BFH v. 28.02.2024 – II R 27/21 war streitgegenständlich, ob ein Parkhaus trotz Eingliederung in einen originären Geschäftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen gilt und daher nicht von der Begünstigung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG profitieren kann. Das Urteil wurde besonders erwartet, da bereits das FG Köln in der Vorinstanz entschied, dass es für die erbschaftsteuerliche Begünstigung nicht auf den originären Geschäftsbetrieb ankomme und somit beispielsweise auch Hotelimmobilien als Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die Ausnahmeregelung des begünstigten Betriebsvermögens fallen. Das FG führte dazu aus, dass „(…) der in § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG enthaltene Begriff ‚Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile …‘ (…) nicht dahingehend auszulegen sei, dass grundsätzlich solche Grundstücksteile nicht betroffen sind, die im Rahmen eines (ertragsteuerlich) originären gewerblichen Geschäftsbetriebs zusammen mit weiteren gewerblichen Leistungen überlassen werden.“
Dem schloss sich – entgegen der herrschenden Meinung in der Literatur und auch der Finanzverwaltung – der BFH mit Urteil v. 28.02.2024 – II R 27/21 an: „(…) hinsichtlich der Rückausnahmen wollte der Gesetzgeber weder eine Einzelfallprüfung vornehmen noch wollte er allgemein Grundstücke dann wieder aus der Steuerschädlichkeit ausnehmen, wenn diese zusammen mit anderen gewerblichen Leistungen einem gewerblichen Betrieb dienen (…)“
Das Urteil des BFH hat Auswirkungen auf eine breite Palette von Unternehmen, die Grundstücke zur Nutzung überlassen, und betrifft daher nicht nur Betreiber von Parkhäusern. Besonders für bislang steuerlich begünstigte Beherbergungsbetriebe wird nun entscheidend sein, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert.